Renate Tanzberger
Wissenschaftliche Begleitung
Dieses Portal zur Geschlechtervielfalt wurde von Mag.a Renate Tanzberger auf Anfrage von Univ.-Prof. Michael Eichmair, PhD für das Projekt MmF entwickelt und unter Mitarbeit von Mag.a Claudia Schneider sowie Mag.a Rosemarie Ortner aktualisiert und erweitert.
Das Projekt Mathematik macht Freude möchte der Tatsache Rechnung tragen, dass es mehr als zwei Geschlechter gibt und dass es sowohl Personen gibt, die sich mit dem ihnen bei der Geburt zugeschriebenen Geschlecht wohl fühlen als auch Personen, für die diese Zuschreibung nicht passt.
Wenn Sie trans*, inter*, non-binary sind, wissen Sie wahrscheinlich, wie es sich anfühlt, nicht mitgemeint zu sein (beispielsweise bei der Anrede »Meine Damen und Herren«), mit einem falschen Pronomen angesprochen zu werden, Diskriminierung, möglicherweise auch Gewalt zu erfahren oder vor schwierigen Entscheidungen zu stehen (»Werde ich seltsam angesehen, wenn ich in die ‚Damen‘-Toilette gehe?«). Wenn Ihre Gender-Präsentation nicht in Frage gestellt wird und Sie sich noch nicht oder erst wenig mit Diskriminierungserfahrungen von trans*, inter*, non-binary Personen beschäftigt haben, kann es sein, dass Sie sich mancher Privilegien gar nicht bewusst sind. Wie sehr würden Sie beispielsweise den folgenden Aussagen aus der Privilegiengalerie von Katja Linke (PDF, nicht barrierefrei) (S. 18-21) zustimmen?
Eine Beschäftigung mit den obigen Aussagen kann Privilegien bzw. Diskriminierungen im Zusammenhang mit geschlechtlicher, aber auch mit sexueller, Vielfalt sichtbar machen.
Eine Auseinandersetzung mit geschlechtlicher Vielfalt bedeutet immer auch in Bewegung zu bleiben. Es gibt nicht die eine richtige Meinung. Meinungen, die früher state of the art waren, sind inzwischen überholt und viele Themen wandeln sich oder werden kontroversiell diskutiert. Dazu drei Beispiele:
Diese Präambel soll dazu einzuladen, eigene Ansichten und das eigene Verhalten zu reflektieren und Sie darin bestärken, Diskriminierungen entgegenzuwirken.
Auf welche Weise kann und soll Geschlechtervielfalt im Projekt MmF sichtbar werden?
Wie Sie die Wertschätzung von geschlechtlicher (und sexueller) Vielfalt auch in Schule, im Unterricht und als Lehrperson fördern können, dafür gibt die Seite ebenfalls mannigfaltige Anregungen.
Zur raschen Orientierung finden Sie hier wichtige Bezeichnungen kurz definiert, ausführliche Glossare folgen.
Geschlechtsidentität: »beschreibt das Gefühl in Bezug auf das eigene Geschlecht«, »bezieht sich auf die innere Definition in Bezug auf das Geschlecht, also die eigene Zuordnung als Mann, Frau, in einem Raum zwischen diesen Polen bzw. in keiner dieser Kategorien« (Pauli 2023, S. 12). Nicht zu verwechseln mit Sexualität.
In Österreich bieten eine Reihe von rechtlich-normativen Grundlagen Schutz vor Diskriminierung von Geschlechtervielfalt im Allgemeinen. Diese stellen eine Rechtsbasis dar; eine rechtliche verbindliche Entscheidung für Diskriminierungsfälle in der konkreten Alltagspraxis muss jedoch in vielen Fällen erst auf gerichtlichem Weg herbeigeführt werden.
[1] Die geschlechtliche Selbstbestimmung ist Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das die freie Entfaltung der Persönlichkeit umfasst. Es handelt sich um ein Menschenrecht. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und damit die Persönlichkeitssphäre des Menschen. Dazu zählen die sexuelle Orientierung und Transidentität als zentrale Aspekte der menschlichen Existenz. Intergeschlechtlichkeit in all ihren Ausprägungen ist ebenfalls vom Schutzbereich des Grundrechts auf Privatleben nach Art. 8 EMRK erfasst – gesetzliche Regelungen, die den Personenstand nur nach einer binären Geschlechtslogik festlegen, sind daher verfassungswidrig [2].
[3] Die Yogyakarta-Prinzipien überprüfen die Anwendung Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität. So fordert das Prinzip 16 das »Recht auf Bildung unter Berücksichtigung der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität und ohne aufgrund dessen diskriminiert zu werden« (S. 26f.); oder das Prinzip 19 das »Recht auf Meinungs- und Äußerungsfreiheit unabhängig von der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität. Hierzu gehören auch der Ausdruck der Identität oder der Persönlichkeit unter anderem durch Sprache, Verhalten, Kleidung, körperliche Eigenschaften, Namenswahl sowie die Freiheit, Informationen und Gedankengut jeglicher Art mittels aller Medien und ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten, auch über Menschenrechte, sexuelle Orientierungen und geschlechtliche Identitäten.« (S. 29)
Österreich verpflichtet sich im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen im SDG 4/Bildung [4], ein inklusives und gleichberechtigtes Bildungswesen zu gewährleisten, die Bildungseinrichtungen kinder-, behinderten- und geschlechtergerecht zu gestalten, geschlechtsspezifische Ungleichheiten in der Bildung abzubauen und sicherzustellen, dass alle Lernenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, welche nachhaltige Entwicklungen, sowie die Umsetzung der Menschenrechte und der Geschlechtergleichstellung fördern.
[5] Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) schützt Menschen jeden Geschlechts und jeder Geschlechtsidentität vor Diskriminierung: Frauen, Männer, inter*, trans* und nicht-binäre Personen. Das Gesetz umfasst einen Großteil der Arbeitswelt und des Güter- und Dienstleistungsbereichs.
Im Bereich Bildung bietet das österreichische Gleichbehandlungsgesetz Diskriminierungsschutz allerdings nur aufgrund der ethnischen Herkunft. Im Gegensatz zu Volksschulen, Allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS), Mittelschulen (MS) oder polytechnischen Schulen (PTS) fallen Berufsschulen und berufsbildende (höhere) Schulen (BMS und BHS) in den Bereich der Arbeitswelt – hier ist also Diskriminierungsschutz aufgrund von Geschlecht und Geschlechtsidentität gegeben und damit der Schutz vor geschlechtsbezogener Belästigung und Deadnaming (Verwendung des alten Namens eines trans*Menschen gegen dessen Willen oder ohne dessen Zustimmung). Forderungen der Gleichbehandlungsanwaltschaft [6] für mehr Gleichbehandlung siehe Forderungen der Gleichbehandlungsanwaltschaft zur Gleichstellungspolitik.
Mehr als 20 LGBTIQ-Organisationen haben in einem Positionspapier zur Erweiterung des Diskriminierungsschutzes im Gleichbehandlungsgesetz (PDF, nicht barrierefrei) die Erweiterung des Schutzgrundes »Geschlecht« um »Geschlechtsidentität, Geschlechtsmerkmale und Geschlechtsausdruck« im Gleichbehandlungsgesetz (GBG) gefordert.
[7] Die österreichische Bioethikkommission hat 2017 auf Forderungen der Selbstvertretungsorganisationen reagiert und in einem Themenpapier zu »Intersexualität und Transidentität« 25 Empfehlungen für eine Verbesserung existierender Diskriminierung und Stigmatisierung formuliert.
[1] nach: Ulrich, Silvia (2018): Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität(en) im Lichte der Menschenrechte. In: Ombudsstelle für Studierende (Hg.): Sexualität(en) und Geschlechtsidentität(en) im österreichischen Hochschulraum: zwischen Alltag und Tabu. Tagung, 4.6.2018, Universität für Musik und darstellende Kunst, Wien. Tagungsdokumentation (= Werkstattbericht 28); S. 6-10
[2] Der Staat hat die Pflicht, die selbständige Ausübung des Rechts auf individuelle Geschlechtsidentität von Inter-Personen sicher zu stellen. Bisher ist es in wenigen Staaten (z.B. Malta) möglich, den Geschlechtseintrag unter Verzicht auf Gutachten ausschließlich aufgrund von Selbstdefinition vornehmen/ändern zu lassen.
[3] Die Yogyakarta-Prinzipien wurden im November 2006 von namhaften internationalen Menschenrechtsexpert:innen auf einer Konferenz im indonesischen Yogyakarta entwickelt. Die insgesamt 29 Prinzipien sind nicht rechtsverbindlich, aber von politischer/juristischer Bedeutung und setzen Maßstäbe für eine konsequente Menschenrechtspolitik:
Die Yogyakarta-Prinzipien. Prinzipien zur Anwendung der Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität. Hg.: Hirschfeld-Eddy-Stiftung. Schriftenreihe der Hirschfeld-Eddy-Stiftung – Band 1. Berlin 2008; Die Yogyakarta-Prinzipien.
[4] UN-Agenda 2030 – Nachhaltigkeitsziele/SDG’s Nr. 4 (Bildung); SDG 4: Hochwertige Bildung – UniNEtZ
[5] Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG); Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) – RIS. Für Bundesbedienstete gilt das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993); Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) – RIS
[6] Z.B.: Gleichbehandlungsanwaltschaft (Hg.) (2020): Gesammelte Forderungen der Gleichbehandlungsanwaltschaft. Verbesserter Diskriminierungsschutz, höhere Wirksamkeit & Rechtssicherheit. Wien; Forderungen der Gleichbehandlungsanwaltschaft für verbesserten Diskriminierungsschutz (PDF, nicht barrierefrei)
[7] Intersexualität und Transidentität. Stellungnahme der Bioethikkommission. Wien, 2017; Stellungnahme der Bioethikkommission zu Intersexualität und Transidentität (PDF, nicht barrierefrei)
Inter*, trans*, nicht-binäre Personen haben über lange Zeit Diskriminierung erfahren. In den letzten Jahren gab es in Österreich zumindest einige maßgebliche Verbesserungen:
Dennoch kann heute von einer Gleichstellung noch keine Rede sein und unsere Gesellschaft ist weiterhin von einer Geschlechterdichotomie geprägt. Dazu ein Beispiel:
Um einen Einblick in die rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse zu »geschlechtlicher Vielfalt« (mit Stand März 2024) zu geben, werden zunächst einige Rechtsnormen aufgelistet. Danach finden sich Links zu Websites, die die jeweiligen Themen vertiefen.
»Der Österreichische Verfassungsgerichtshof folgte mit seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2018 dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dieser hat sich bereits 2003 zu Transidentität ausgesprochen und, dass die selbstbestimmte Wahl der Geschlechtsidentität ein fundamentales Menschenrecht ist. Im Dezember 2018 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof ein Erkenntnis des oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichts (Ro 2018/01/0015 vom 14.12.2018) und urteilte, wie bereits schon der Verfassungsgerichtshof, dass der begehrte Personenstandseintrag »inter« ausdrücklich zulässig sei. Dies gilt allerdings ausschließlich für intergeschlechtliche Personen, non-binary-Personen steht dieser Personenstandseintrag nicht offen. Für Reisepässe ist für das dritte Geschlecht der Eintrag »X« für »non-specified/ unbestimmt« vorgesehen (laut Unionsrecht sowie Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO))«.
Für trans* und nicht-binäre Personen gab es keine Möglichkeit, einen anderen Eintrag außer weiblich oder männlich zu bekommen, ebenso wenig gab es für sie den Eintrag nicht-binär oder divers bzw. die Möglichkeit der Streichung des Geschlechtseintrags. (aus: Venib zum nicht-binären Geschlechtseintrag in Österreich)
In Folge kam es zu Klagen wegen Diskriminierung beim Zugang zu den alternativen Geschlechtseinträgen. Das Verwaltungsgericht gab den Kläger*innen recht. Ebenso wurde eine aufschiebende Wirkung, die das Innenministerium für die Umsetzung des nicht-binären Geschlechtseintrags beantragt hatte, vom Landesverwaltungsgericht Wien abgelehnt. »Dem Eintrag nicht-binär im ZPR steht damit rechtlich nichts mehr im Wege.« (April 2023) (ZPR steht für Zentrales Personenstandsregister) (aus: Aktuelle Informationen zur Genderklage, wo der aktuelle Stand der Rechtsentwicklung dokumentiert wird/abgerufen werden kann.)
Bei zwei Verfahren, wo nicht-binäre Personen die Streichung ihres Geschlechtseintrags erlangen wollten, gab es zunächst positive Entscheidungen des Wiener Verwaltungsgerichts. Im Februar 2025 berichtete VIMÖ, dass der Verwaltungsgerichtshof nun entschieden hat, „dass diese [gemeint sind nicht-binäre Personen, Anm. d. Verf.] aus „biologischen“ Gründen keinen Zugang dazu haben können, sowie dass das Personenstandsgesetz nicht konform sei mit einer Streichung“. (aus: VIMÖ zur VwGH-Entscheidung über die Streichung des Geschlechtseintrags bei nicht-binären Personen).
In einem sehr ausführlichen Artikel zu den Folgen dieser Entscheidung schreibt Elisabeth Greif, Professorin für Legal Gender Studies, Diversity- und Antidiskriminierungsrecht am Institut für Legal Gender Studies der Johannes Kepler Universität Linz: »Für die Rechte von Trans* und Inter* Personen in Österreich ändert sich trotzdem erst einmal wenig: Inter* Personen haben die Möglichkeit, ihren Geschlechtseintrag auf »divers«, »inter«, »offen« zu ändern oder ihn streichen zu lassen. Dabei wird auf das Vorliegen (körperlicher) Intergeschlechtlichkeit abgestellt. Auch Trans* Personen müssen ihren Geschlechtseintrag ändern lassen können, wenn ein »irreversibles Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht« besteht und eine »deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts« erfolgt ist. Ein schwerwiegender operativer Eingriff ist dafür auch weiterhin nicht notwendig. Verwehrt bleibt Trans* Personen dagegen die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag streichen zu lassen – und wahrscheinlich die Einträge »divers«, »inter« und »offen« (eine diesbezügliche Amtsrevision wurde vom VwGH abgewiesen, da die betreffende Person bereits verstorben war). […] Die unmittelbaren Auswirkungen der VwGH-Entscheidung auf die Rechte von Trans* und Inter* Personen in Österreich dürften gering sein: Einmal mehr zeigt sich freilich die prekäre Situation geschlechtlicher Minderheiten in Österreich.« (aus: Analyse der VwGH-Entscheidung zu Trans*- und Inter*-Personen in Österreich)
Da die Website Geschlechtervielfalt nicht permanent aktualisiert wird, empfiehlt es sich, sich bezüglich des aktuellen Stands zu informieren (beispielsweise auf Aktuelle Informationen zur Genderklage).
»Für den Geschlechtseintrag bei Menschen, die weder männlich noch weiblich sind, gilt laut der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres vom 9.9.2020 Folgendes:
Scheidung und eine geschlechtsangleichende Operation waren früher Voraussetzungen für eine Personenstandsänderung, sind es heute aber nicht mehr.
»Eine Personenstandsänderung bedeutet die Änderung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister. Durch Änderung des Personenstands (vormals «Geburtenbuch«) wird man offiziell im gelebten Geschlecht anerkannt und kann passende Dokumente erhalten.
Voraussetzung zur Bewilligung ist ein Gutachten einer Fachärztin beziehungsweise eines Facharztes für Psychiatrie oder einer Psychotherapeutin beziehungsweise eines Psychotherapeuten oder einer klinischen Psychologin beziehungsweise eines klinischen Psychologen, das Folgendes enthält:
Die Diagnose »Transsexualität (F 64.0)« muss seit Herbst 2020 nicht mehr enthalten sein.«
Der österreichische Nationalrat hat im Juni 2021 beschlossen, dass intergeschlechtliche Kinder und Jugendliche vor nicht medizinisch notwendigen chirurgischen oder hormonellen Eingriffen zu schützen sind. Ein dementsprechendes Gesetz fehlt aber bis heute (Stand Juli 2025). (aus: Petition zum Schutz intergeschlechtlicher Kinder und Jugendlicher)
In einer VIMÖ-Presseaussendung zum geplanten Schutz intergeschlechtlicher Kinder »Positiver Schritt: Neue Regierung plant rechtlichen Schutz für intergeschlechtliche Kinder« am 6. März 2025 verweist VIMÖ auf die Seite 108 des aktuellen Regierungsprogramm 2025–2029 (PDF, nicht barrierefrei). Dort findet sich der Passus: »Klare Regelungen zum Schutz intergeschlechtlicher Minderjähriger vor gesundheitlich nicht-notwendigen Eingriffen mit Einbeziehung der Selbstvertretungsorganisationen (zum Beispiel AGS und VIMÖ) sowie Ausbau der Sensibilisierungsmaßnahmen für Gesundheitspersonal, um besser über Intergeschlechtlichkeit aufzuklären.«
»In Österreich muss der erste Vorname eines Menschen laut Namensänderungsgesetz dem Geschlecht entsprechen. Dies ist fest in unserer Gesellschaft verankert. Sie erwartet, das Geschlecht einer Person eindeutig aus ihrem Vornamen ablesen zu können. Deshalb ist ein passender Vorname eine wichtige Voraussetzung für die soziale Anerkennung im eigenen Geschlecht. Zugleich ist der Vorname ein wichtiger Teil der eigenen Identität und es ist fast unmöglich, sich ohne passenden Vornamen ins eigene Geschlecht einzuleben.
Eine Änderung des Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Vorname als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht. Damit sind geschlechtsspezifisch eindeutige aber auch geschlechtsneutrale Vornamen möglich. Ein Vorname, der dem Identitätsgeschlecht eindeutig entspricht, kann erst nach einer Personenstandsänderung angenommen werden.
Geschlechtsneutrale Vornamen, die sowohl bei Männern als auch bei Frauen gängig sind, können jedoch auch ohne Personenstandsänderung angenommen werden.«
Für Mitarbeitende der Universität Wien, deren offizieller Vorname abweichend von ihrer Geschlechtsidentität ist, findet sich eine Information im Intranet, wie sie über den Servicedesk der DLE Personalwesen und Frauenförderung einen gewünschten Vornamen eintragen lassen können. Näheres s. Informationen der Universität Wien zur Verwendung des gewünschten Vornamens (nur für Personen mit Uni-Wien Zugang verfügbar)
Manchmal sagen Bilder mehr als 1000 Worte. In diesem Sinne wurden hier Videos zusammengetragen, die geschlechtliche (teilweise auch sexuelle) Vielfalt thematisieren beziehungsweise die Lebenswelten von inter* und trans* bzw. non-binary Personen sichtbar machen.
Für alle, die ihr Wissen in Zusammenhang mit geschlechtlicher Vielfalt vertiefen wollen, folgen einige Hinweise auf Broschüren, die sich mit dem universitären oder dem (vor)schulischen Kontext auseinandersetzen. An erster Stelle findet sich eine Broschüre, die sich dem Thema »geschlechtliche Vielfalt« in leichter Sprache annähert.
Für weitere Literaturempfehlungen siehe auch die »Geschlechtervielfalt in der Schule«-Unterseite Literaturtipps von MmF.
Der Initiative MmF ist es ein großes Anliegen, sprachliche Diskriminierungen zu vermeiden. Sprache soll niemanden ausschließen. Das kann heißen, bei der Erstellung von Textbeispielen neben Namen wie Marie und Jakob auch Namen wie Selin, Baran oder Hassan zu verwenden, aber auch geschlechtsneutrale Namen wie Sascha oder Alex. Und es bedeutet der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es mehr als zwei Geschlechter gibt – zum Beispiel durch die Schreibweise »Student*innen«. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten und Strategien, genderinklusiv oder genderfrei zu formulieren, so wie es unterschiedliche Positionierungen dazu gibt – und der Prozess ist nicht abgeschlossen. Eine Positionierung der Fachstelle Gender & Diversität zur Sternchen-Schreibweise (PDF, nicht barrierefrei) erläutert auf zwei Seiten die Verwendung der »Sternchen-Schreibweise« bei Inter* und Trans*.
Ein Motto, das wir auf den Weg mitgeben wollen: Kreativ sein – ausprobieren – interessiert bleiben – nachlesen – aus Kritik lernen.
Mit der Website Neopronomen online üben kann die Verwendung von Neopronomen trainiert werden. Viel Spaß beim Üben!
Einen informativen Einblick in das Thema »Sprache und Diversität« bietet die Sprachbox für Inklusivere Kommunikation an der PLUS - Paris Lodron Universität Salzburg. Unter anderem findet sich darin auch ein Kapitel zu »Geschlechtervielfalt in der Lehre« von Boka En.
Sprachleitfäden gibt es inzwischen viele, wir haben ein paar davon nachfolgend aufgelistet:
Als Einstieg ins Thema, wie dem Ideal Gendergerechtigkeit und Barrierefreiheit nähergekommen werden kann, bieten sich folgende Artikel an:
Nachfolgend werden Organisationen aufgelistet, denen es zu verdanken ist, dass Geschlecht in seiner Vielfalt thematisiert wurde und wird sowie Diskriminierungen aufgezeigt werden. Selbstvertretungsorganisationen waren dafür von großer Bedeutung und Anlaufstellen braucht es nach wie vor. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bezieht sich ausschließlich auf Österreich bzw. Wien.